Zum
01.01.2020
muss
das
„Gesetz
zum
Schutz
vor
Manipulationen
an
digitalen
Grundaufzeichnungen“
vom
Dez.
2016
umgesetzt
werden.
Grundlage
dafür
ist
u.a.
die
Kassensicherungsverordnung
und
der
Anwendungserlaß
zu
§146a
AO.
Nicht
alle
Voraussetzungen
(insbesondere
die
zertifizierte
technische
Sicherheitseinrichtung
"TSE"
fehlte
bisher)
werden
rechtzeitig
zum
01.01.2020
zur
Verfügung
stehen,
daher
wurde
am
06.11.2019
eine
befristete
Nichtbeanstandungsregelung
*
für
Teile
der
Pflichtvorgaben
durch
das
BMF veröffentlicht, aber das Gesetz wurde nicht verschoben !
JEDE KASSE IST BETROFFEN
JEDE WAAGE MIT REGISTRIERFUNKTION ist betroffen
ab 1. Jan. 2020 muss jedes Kassensystem folgende Vorgaben erfüllen:
»
Einzelaufzeichnung:
Geschäftsvorfälle
und
anderen
Vorgänge
müssen
einzeln,
vollständig,
richtig,
zeitgerecht
und
geordnet
aufgezeichnet werden. Buchungen müssen artikelgenau erfolgen.
»
TSE-Pflicht:
Die
digitalen
Aufzeichnungen
sind
durch
eine
zertifizierte
technische
Sicherheitseinrichtung
(TSE)
zu
schützen.
Die
zertifizierte
technische
Sicherheitseinrichtung
dient
zur
Signierung
von
Belegen
und
Speicherung
digitaler
Aufzeichnungen
nach
Vorgabe
des
Gesetzgebers.
* ist unverzüglich zu erfüllen, es wird aber nicht beanstandet, wenn längstens bis
zum 30. Sept. 2020 die Geräte noch nicht über eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen
»
Datensicherung/Archivierung:
Die digitalen
Aufzeichnungen
sind
zu sichern
und
für
Nachschauen
und
Außenprüfungen
verfügbar
zu halten.
»
Belegausgabepflicht:
Den
am
Geschäftsvorfall
Beteiligten
ist
ein
Beleg
auszustellen
und
zur
Verfügung zu
stellen,
es
sind
Pflichtangaben zu beachten. Gilt für alle Kassen, mit oder ohne TSE.
»
Meldepflicht:
Dem
zuständigen Finanzamt
muss
die
Anschaffung
und
Außerbetriebnahme
eines
elektronischen
Aufzeichnungssystems
innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.
*
Von
der
Mitteilung
nach
§146a
Absatz4
AO
ist
bis
zum
Einsatz
einer
elektronischen
Ubermittlungsmöglichkeit
abzusehen.
Es
wird
kein
Papier-
Formular geben, sondern ein elektronisches.
»
Digitale
Schnittstelle
DSFinV-K
(„Taxonomie“)
:
Die
DSFinV-K
be-
schreibt
das
einheitliche
Format
und
Datenaufbau
für
den
Export
von
Daten
aus
elektronischen
Aufzeichnungssystemen
für
die
Datenträgerüberlassung
im
Rahmen
von
Außen-prüfungen
sowie
Kassen-Nachschauen.
*findet
bis
zur
Implementierung
der
zertifizierten
technischen
Sicherheitseinrichtung, längstens bis 30.Sept. 2020, keine Anwendung.
Kann ich mein Kassensystem ab 1. Jan. 2020 noch benutzen ?
1.
Kassen,
die
vor
dem
25.11.2010
angeschafft
wurden,
dürfen
ab
01.01.2020 nicht mehr verwendet werden und sind zu ersetzen.
2.
Ausnahmeregelung:
Kassen,
die
nach
dem
25.11.2010
und
vor
dem
31.12.2019
angeschafft
wurden
und
die
die
fiskalen Anforderungen
der
GdPDu/GoBD
erfüllen
(2010,2014,ab2017),
ABER
bauartbedingt
NICHT
aufrüstbar sind
(no
TSe,
no
DSFinV-K
etc)
dürfen
längstens
bis
zum
31.12.2022
weiterhin
genutzt
werden
und unterliegen
nicht
der
Mitteilungspflicht.
Für
den
Nachweis
der
Nichtaufrüstbarkeit
bedarf
es
zwingend einer
Bestätigung
des
KassenHERSTELLERS
(Diese
erhalten
Sie über uns, soweit diese beim Hersteller verfügbar).
Generell
ausgenommen
von
dieser
Ausnahmeregelung
sind
PC-
Kassensysteme.
Diese
gelten
techn. gesehen
immer
als
aufrüstbar,
selbst
wenn
der
Softwarehersteller
keine
Updates
mehr
anbietet. Auch
Smartphones und Tablets sind PC-basierende Kassensysteme.
Auch
ausgenommen
von
der
Ausnahmeregelung
sind
aufrüstbare
Registrierkassen
und
aufrüstbare
propritäre
Kassensysteme (nicht
pc-
basierende
Kassen).
Aufrüstbare
Kassen
sind
aufzurüsten
oder
ab
01.01.2020 zu ersetzen.
3.
Aufrüstbare
Kassen
müssen
(unverzüglich)
aufgerüstet
werden
und
spätestens
ab
dem
30.Sept.
2020 über
eine
TSE
verfügen
und
die
weiteren
fiskalen
und
rechtlichen
Voraussetzungen
erfüllen.
Bitte
Beantragen
Sie
umgehend
bei
uns
die
TSE-Aufrüstung
und
bewahren
Sie die Anmeldung für den Fall der Kontrolle durch´s Finanzamt auf.
4.
Neue
Kassen,
die
ab
01.01.2020
ausgeliefert
werden,
müssen
sofort
die Vorgaben erfüllen.
Hinweis
auf
Sanktionen:
Der
Gesetzgeber
hat
bei
Verstößen
gegen
die
neuen
Vorgaben
empfindliche
Strafen
vorgesehen.
Hier
einige
Beispiele.
Wie geht es jetzt weiter? :
Voraussichtlich
ab
Januar
2020
werden
uns
die
ersten
zertifizierten
TSE´s
zur
Verfügung
stehen
und
schrittweise
lieferbar
sein.
Die
zertifizierten
TSE´s
erhalten
wir
als
autorisierten
Händler direkt
vom
jeweiligen
Geräte-Hersteller.
Die
Laufzeit
der
Zertifikate
der
TSE`s
beträgt
3-5
Jahre
je
nach
Anbieter
und
Verfahren
und
startet
mit
Verlassen
der
Produktion,
verbunden
mit
einer
sehr
geringen
Vorlaufzeit
von
wenigen
Wochen
bis
zur
Inbetriebnahme
in
der
Kasse.
Damit
ist
uns
der
Aufbau
eines
wesentlichen
Lagerbestandes
nicht
möglich
und
die
Umsetzung
erfolgt
"Just
in
Time",
das
heißt,
für
vorliegende
Anmeldungen
werden
wir
mit
einem
geringen
Puffer
TSE's
bevorraten
und
termingerecht
liefern
können.
Mit
der
Lieferung
erfolgt
dann
auch
die
soft-
und
hardwaremäßige
Aufrüstung.
Unser
Handeln
setzt Ihre
BEANTRAGUNG der TSE
bei uns voraus.
Die
A.Padelat
GmbH
ist
für
folgende
Hersteller
autoristiert
und
geschult, bzw. zertifiziert:
Vectron,
Casio,
Multidata,
AP-Kassen,
Quorion,
Vectron-Waagen,
Digi-Waagen,
Best-Waagen und
alle
weiteren
Kassen
und
Waagen,
die
bei uns erworben oder betreut wurden.
Starten Sie jetzt und HIER die Anmeldung und bestellen Sie Ihre TSE
So geht es nach dem Anmeldung weiter:
Wir
überprüfen
Ihr
Kassen-
und/oder
Waagensystem
auf
seine
TSE-
Fähigkeit
(Aufrüstbarkeit). Ist
das
System
aufrüstbar,
erhalten
Sie
eine
entsprechende
Information
und
für
die
beantragte
TSE
eine
Anmelde-
Bestätigung
und
Rechnung.
Bewahren
Sie
die
Anmeldung
nebst
Rechnung
und
Zahlungsnachweis
als
Aktivitätsnachweis
für
den
Fall
der
Kontrolle
durch
das
Finanzamt
auf. Die
Preise
je
TSE
werden
sich
zwischen
200
und
299
Euro
je
nach
Hersteller
bewegen.
Sollte
neben
der
TSE
ein
Software-Update
und/oder
weitere
Hardware
nötig
sein,
erhalten Sie dafür ein separates ergänzendes Angebot.
Ist
das
System
NICHT
aufrüstbar,
aber
GoBD-fähig
und
verwendbar
bis
31.12.2022
,
erhalten
Sie
eine
entsprechende
Information
und
die
zum
Nachweis
gegenüber
dem
Finanzamt
nötige
Herstellerbestätigung
der
Nichtaufrüstbarkeit (soweit
verfügbar) von
uns.
Hierfür
berechnen
wir
eine kleine Aufwandspauschale von 20,00 Euro.
Ist
das
System
nicht
mehr
verwendbar
und
muß
ersetzt
werden,
erhalten
Sie
eine
Information
und
ein
Angebot
zum
Ersatz
der
vorhandenen Kassen.
Anmeldedatum
und
Zahlungseingang
(TSE)
bilden
aus
Fairnessgründen
die
Basis
der
Reihenfolge
der
Bearbeitung
und
der
Terminvergabe.
Dienstleistungen
und
die
Anfahrt
werden
separat
in
Rechnung gestellt.
Bitte
haben
Sie
wegen
der
Vielzahl
der
Anmeldungen
etwas
Geduld
bei
der Bearbeitung.
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Bleiben Sie auf dem Laufenden : www.padelat.de
Hinweis
:Diese
Informationen
wurden
sorgfältig
sowie
nach
besten
Wissen
und
Gewissen
erstellt.
Die
A.Padelat
GmbH
kann
und
darf
in
steuerlichen
und
juristischen
Fragen
nicht
beratend
tätig
werden.
Diese
Informationen
ersetzen
daher
keine
fachkundige
Beratung
beispielsweise
durch
einen
Steuerberater
oder
Rechtsanwalt.
Daher
kann
für
die
Aktualität
und
Richtigkeit
der
Angaben
bzw.
der
Schlussfolgerungen
keine
Gewähr
übernommen
werden.
Jegliche
Haftung
ist
ausgeschlossen.