Zum 01.01.2020 muss das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom Dez. 2016 umgesetzt werden. Grundlage dafür ist u.a. die Kassensicherungsverordnung und der Anwendungserlaß zu §146a AO. Nicht alle Voraussetzungen (insbesondere die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung "TSE" fehlte bisher) werden rechtzeitig zum 01.01.2020 zur Verfügung stehen, daher wurde  am 06.11.2019 eine befristete Nichtbeanstandungsregelung * für Teile der Pflichtvorgaben durch das BMF veröffentlicht, aber das Gesetz wurde nicht verschoben ! JEDE KASSE  IST BETROFFEN JEDE WAAGE MIT REGISTRIERFUNKTION ist betroffen  ab 1. Jan. 2020 muss jedes Kassensystem folgende Vorgaben erfüllen: » Einzelaufzeichnung: Geschäftsvorfälle und anderen Vorgänge müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Buchungen müssen artikelgenau erfolgen. » TSE-Pflicht:  Die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung dient zur Signierung von Belegen und Speicherung digitaler Aufzeichnungen nach Vorgabe des Gesetzgebers.  * ist unverzüglich zu erfüllen, es wird aber nicht beanstandet, wenn längstens bis zum 30. Sept. 2020 die Geräte noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen » Datensicherung/Archivierung:  Die digitalen Aufzeichnungen sind zu sichern und für Nachschauen   und  Außenprüfungen verfügbar zu halten. » Belegausgabepflicht: Den am Geschäftsvorfall Beteiligten ist ein Beleg auszustellen und zur  Verfügung  zu stellen, es sind Pflichtangaben zu beachten. Gilt für alle Kassen, mit oder ohne TSE.  »  Meldepflicht: Dem zuständigen Finanzamt muss die Anschaffung und Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.   * Von der Mitteilung nach §146a Absatz4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Ubermittlungsmöglichkeit  abzusehen. Es wird kein Papier- Formular geben, sondern ein elektronisches. » Digitale Schnittstelle DSFinV-K („Taxonomie“) :  Die DSFinV-K be- schreibt das einheitliche Format  und Datenaufbau für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung im Rahmen von Außen-prüfungen sowie Kassen-Nachschauen.   *findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens bis 30.Sept. 2020, keine Anwendung. Kann ich mein Kassensystem ab 1. Jan. 2020 noch benutzen ? 1. Kassen, die vor dem 25.11.2010 angeschafft wurden, dürfen ab 01.01.2020 nicht mehr verwendet werden und sind zu ersetzen.   2. Ausnahmeregelung: Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 31.12.2019 angeschafft wurden und die die fiskalen Anforderungen der GdPDu/GoBD erfüllen (2010,2014,ab2017), ABER bauartbedingt NICHT aufrüstbar sind (no TSe, no DSFinV-K etc) dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin genutzt werden und unterliegen nicht der Mitteilungspflicht. Für den Nachweis der Nichtaufrüstbarkeit bedarf es zwingend einer Bestätigung des KassenHERSTELLERS (Diese erhalten Sie über uns, soweit diese beim Hersteller verfügbar). Generell ausgenommen von dieser Ausnahmeregelung sind PC- Kassensysteme. Diese gelten techn. gesehen immer als aufrüstbar, selbst wenn der Softwarehersteller keine Updates mehr anbietet. Auch Smartphones und Tablets sind PC-basierende Kassensysteme.  Auch ausgenommen von der Ausnahmeregelung sind aufrüstbare Registrierkassen und aufrüstbare propritäre Kassensysteme (nicht pc- basierende Kassen).  Aufrüstbare Kassen sind aufzurüsten oder ab 01.01.2020 zu ersetzen.    3. Aufrüstbare Kassen müssen (unverzüglich) aufgerüstet werden und spätestens ab dem 30.Sept. 2020 über eine TSE verfügen und die weiteren fiskalen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bitte Beantragen Sie umgehend bei uns die TSE-Aufrüstung und bewahren Sie die Anmeldung für den Fall der Kontrolle durch´s Finanzamt auf.  4.  Neue Kassen, die ab 01.01.2020 ausgeliefert werden, müssen sofort die Vorgaben erfüllen.    Hinweis auf Sanktionen: Der Gesetzgeber hat bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben empfindliche Strafen vorgesehen. Hier  einige Beispiele. Wie geht es jetzt weiter? : Voraussichtlich ab Januar 2020 werden uns die ersten zertifizierten TSE´s  zur Verfügung stehen und schrittweise lieferbar sein.  Die zertifizierten TSE´s erhalten wir  als autorisierten Händler direkt vom jeweiligen Geräte-Hersteller. Die Laufzeit der Zertifikate der TSE`s beträgt 3-5 Jahre je nach Anbieter und Verfahren und startet mit Verlassen der Produktion, verbunden mit einer sehr geringen Vorlaufzeit von wenigen Wochen bis zur Inbetriebnahme in der Kasse. Damit ist uns der Aufbau eines wesentlichen Lagerbestandes nicht möglich und die Umsetzung erfolgt "Just in Time", das heißt, für vorliegende Anmeldungen werden wir mit einem geringen Puffer TSE's bevorraten und termingerecht liefern können. Mit der Lieferung erfolgt dann auch die soft- und hardwaremäßige Aufrüstung. Unser Handeln setzt Ihre BEANTRAGUNG der TSE bei uns voraus.    Die A.Padelat GmbH ist für folgende Hersteller autoristiert und  geschult, bzw. zertifiziert: Vectron,  Casio,  Multidata,  AP-Kassen,  Quorion,  Vectron-Waagen, Digi-Waagen,  Best-Waagen und alle weiteren Kassen und Waagen, die bei uns erworben oder betreut wurden. Starten Sie jetzt und HIER die Anmeldung und bestellen Sie Ihre TSE So geht es nach dem Anmeldung weiter: Wir überprüfen Ihr Kassen- und/oder Waagensystem auf seine TSE- Fähigkeit (Aufrüstbarkeit). Ist das System aufrüstbar, erhalten Sie eine entsprechende Information und für die beantragte TSE eine Anmelde- Bestätigung und Rechnung. Bewahren Sie die Anmeldung nebst Rechnung und Zahlungsnachweis als Aktivitätsnachweis für den Fall der Kontrolle durch das Finanzamt auf.  Die Preise je TSE werden sich zwischen 200 und 299 Euro je nach Hersteller bewegen. Sollte neben der TSE ein Software-Update und/oder weitere Hardware nötig sein, erhalten Sie dafür ein separates ergänzendes Angebot.  Ist das System NICHT aufrüstbar, aber GoBD-fähig und verwendbar bis 31.12.2022 , erhalten Sie eine entsprechende  Information und die zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt  nötige Herstellerbestätigung der Nichtaufrüstbarkeit (soweit verfügbar) von uns. Hierfür berechnen wir eine kleine Aufwandspauschale von 20,00 Euro. Ist das System nicht mehr verwendbar und muß ersetzt werden, erhalten Sie eine Information und ein Angebot zum Ersatz der vorhandenen Kassen.  Anmeldedatum und Zahlungseingang (TSE) bilden aus Fairnessgründen die Basis der Reihenfolge der Bearbeitung und der Terminvergabe. Dienstleistungen und die Anfahrt werden separat in Rechnung gestellt.  Bitte haben Sie wegen der Vielzahl der Anmeldungen etwas Geduld bei der Bearbeitung. Starten Sie jetzt und HIER die Anmeldung und bestellen Sie Ihre TSE Bleiben Sie auf dem Laufenden :    www.padelat.de  Hinweis :Diese Informationen wurden sorgfältig sowie nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Die A.Padelat GmbH kann und darf in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden. Diese Informationen ersetzen daher keine fachkundige Beratung beispielsweise durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. 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