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15.01.2025 13:37

Meldepflicht Aufzeichnungssysteme

Mitteilungspflicht nach §146a Abs.4 Abgabenordnung (AO)

Seit 1. Jan 2025 ist die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO in Kraft getreten. Diese Regelung verpflichtet Steuerpflichtige dazu, Informationen zu ihren elektronischen Aufzeichnungssystemen (u.a. Kassen, druckende Waagen) in Form einer korrekten und fristgerechten Datenübermittlung, an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt zu übermitteln. 

Wen betrifft das?

Alle Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme, wie zum Beispiel Kassensysteme; Waagen mit Kassierfunktion nutzen. Dabei ist unerheblich, ob Sie das Kassensystem gekauft, gemietet oder geleast ist.

Welche Fristen gelten?

• Für vor dem 1. Juli 2025 durch den Steuerpflichtigen angeschaffte Systeme gilt eine Meldepflicht bis  zum 31. Juli 2025. 

• Für ab dem 1. Juli 2025 durch den Steuerpflichtigen angeschaffte Systeme gilt eine Meldepflicht von innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme.

Wie soll die Mitteilung erfolgen?

Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgt ausschließlich digital durch 

• Manuelle Erfassung – Ausfüllen des ELSTER-Formulars 

• XML-Datei-Upload – direkt in MEIN ELSTER 

• ERiC-Schnittstelle – direkte Datenübertragung an Elster 

Welche Daten sind dem Finanzamt zu übermitteln? 

• Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen 

• Art und Anzahl der eingesetzten Kassensysteme 

• Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung 

• Seriennummer, Datum der Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme der Systeme

Weitere Hilfe und detaillierte Schritte finden Sie in der durch das BMF bereitgestellten Ausfüllanleitung :   BMF-FAQ_Anleitung 

Besprechen Sie die nötigen Schritte auch mit Ihrer Steuerberatung. Wir können keine steuerliche Beratung leisten.